"Gewerkschaftswerbung steht unter dem Schutz des Grundgesetzes"

„Gewerkschaftswerbung steht unter dem Schutz des Grundgesetzes“

Interview von Paul Redenius (Betriebsratsmitglied bei WEC Turmbau Emden) mit Rechtsanwalt Daniel Weidmann zum Thema: Tragen von IG- Metall- T-Shirts im Betrieb

 

P.R.: Unser Arbeitgeber will uns bei der Arbeit das Tragen von IG-Metall-T-Shirts verbieten. Darf er das?

D.W.: Klare Antwort: Nein. Die Gewerkschaftswerbung ist nicht nur arbeitsrechtlich zulässig, sie steht sogar unter dem Schutz des Grundgesetzes (Artikel 9 Absatz 3). Und zur Gewerkschaftswerbung gehört auch das Tragen von Gewerkschaftsabzeichen, -Hemden o.ä. Verbietet der Arbeitgeber also das Tragen der T-Shirts, so handelt er verfassungswidrig.

 

P:R.: Ok, schön und gut. Aber gilt das auch für die „… gemeint sind alle“ T-Shirts? Das bezieht sich doch auf einen Konflikt bei uns in der Firma. Der Arbeitgeber sagt, das störe den Betriebsfrieden.

D.W.: Ich wage zu bezweifeln, dass man mit einem T-Shirt den Betriebsfrieden stören kann. Das müsste sich schon um einen sehr „brüchigen Frieden“ und ein durchweg sehr angespanntes Betriebsklima handeln. Vielleicht sollte sich Euer Arbeitgeber einmal überlegen, woran das liegt und ob er vielleicht etwas dazu beitragen kann, dass die Stimmung besser wird.

So oder so gilt: Die „… gemeint sind alle“ T-Shirts sind durch das Grundrecht auf Gewerkschaftswerbung (Art. 9 Abs. 3 GG) und durch das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) geschützt. Der Arbeitgeber muss sie daher tolerieren. Dass es auch einmal zu Unruhe und Aufregung kommen kann, wenn jemand seine Meinung kundtut, ist in einer Demokratie nichts unnormales – auch am Arbeitsplatz nicht. Ihr arbeitet schließlich nicht in einem Kloster oder in einem Altenheim.

 

P.R.: Können wir dann auch Arbeitskleidung, die uns der Arbeitgeber zur Verfügung stellt, mit Gewerkschaftsaufklebern oder Anstecknadeln verzieren?

D.W.: Zu dieser Frage gibt es ein veraltetes Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Februar 1979  (Aktenzeichen 1 AZR 172/78), in dem nur die Gewerkschaftswerbung auf der eigenen Kleidung, nicht aber auf der vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kleidung erlaubt wird, weil letztere in seinem Eigentum steht und das Anbringen von Aufklebern usw. als „Eigentumsstörung“ gewertet werden müsse. Dieses Urteil ist zwar ein wenig albern, ich würde mich bis auf weiteres aber vorsichtshalber daran halten und Gewerkschaftswerbung immer nur auf der eigenen Kleidung anbringen.

 

P.R.: Kann der Betriebsrat hier auch etwas tun?

D.W.: Ja. Dienstkleidungs-Anordnungen des Arbeitgebers sind mitbestimmungspflichtig. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber sich zunächst mit Eurem BR einigen muss, wenn er eine Kleiderordnung o.ä. einführen will. Einseitige Arbeitgeberanordnungen zur Kleiderordnung ohne Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind nicht verbindlich. Der BR kann den Arbeitgeber sogar auffordern, derlei zu unterlassen.

 

Vielen Dank für das Interview

Betriebsräte und Gewerkschaften auch bei Enercon!

RA Daniel Weidmann

 

 

 

 

 

 

Paul Redenius (BR WEC Turmbau Emden)

Paul Redenius (BR WEC Turmbau Emden)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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