Gewerkschaftsrechte bei Enercon WEA-Service: Rechtsanwalt Daniel W. im Interview

Gewerkschaftsrechte bei Enercon WEA-Service: Rechtsanwalt Daniel W. im Interview

Die Vorbereitungen zu den Betriebsratswahlen bei Enercon WEA-Service laufen auf vollen Touren. Dabei kam es auch zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen den Enercon-Servicefirmen und der IG Metall. Worum es dabei geht und was rechtlich wichtig ist, darüber gibt Rechts­anwalt Daniel Weidmann im Interview Auskunft.

 

1. Warum gibt es eigentlich juristische Auseinandersetzungen zwischen den Enercon-Servicefirmen und der IG Metall?

 

Im Zuge der Betriebsratswahlen in den WEA-Service­gesellschaften gab es leider bereits zweimal Anlass für gerichtlichen Streit zwischen der Gewerkschaft und den Arbeitgebern:

Anfang September wollten einige WEA-Gesellschaften die Beschäftigten nicht zur Wahlvorstandswahlversammlung einladen, daher musste die IG Metall einstweilige Verfügungen zur Durchsetzung des Versammlungsrechts der Belegschaften beantragen. Zum Glück gelang hier aber eine Einigung in letzter Sekunde, so dass die Versammlungen mit großer Beteiligung durchgeführt werden konnten.

Seit Ende September gibt es nun an einzelnen WEA-Servicegesellschaften Streit über das Zutrittsrecht der Gewerkschaftssekretär/innen der IG Metall zum Betriebsgelände der Enercon-Tochterfirmen. Da den hauptamtlichen Kolleg/innen ihr gesetzliches Recht auf Zutritt verweigert wird, mussten dort leider erneut einstweilige Verfügungen beantragt werden.

 

 

2. Darf die Gewerkschaft denn einfach so das Betriebsgelände betreten? Haben die Geschäftsführer da nicht das Hausrecht?

 

Das ist im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eindeutig geregelt: In § 2 Abs. 2 BetrVG wird klargestellt, dass die zuständige Gewerkschaft zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben ein Zutrittsrecht zum Betrieb hat. Und zu diesen Aufgaben gehört nun einmal auch z.B. die Unterstützung des Wahlvorstands bei der Vorbereitung der BR-Wahl oder das Gespräch mit interessierten Kolleg/innen, die sich vorstellen können, sich zur Wahl aufstellen zu lassen. Die Rechtslage ist eindeutig.

 

 

3. Wie sind die Gerichtsverfahren ausgegangen?

 

Formal beendet ist erst ein Verfahren. In der WEA Service Nord GmbH hat die Arbeitgeberseite Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts Verden eingelegt, die der IG Metall ein umfassendes Zutrittsrecht zugesprochen hatte. Das Landesarbeitsgericht in Hannover hat die Beschwerde aber zurückgewiesen und der IG Metall erneut vollumfänglich Recht gegeben. Wir gehen davon aus, dass die Gerichte dort, wo noch Streit besteht, dieser Ent­scheidung in den nächsten Wochen folgen werden. Durch die flächen­deckende Unterstützung der Wahl­vorstände durch die Anwält/innen der IG Metall ist vor Ort gewähr­leistet, dass diese – eigentlich selbst­verständliche – Gerichtsentscheidung Schule machen wird.

 

 

4. Geht das jetzt immer so weiter?

 

Das glauben wir nicht. Zwar haben einzelne Personen aus dem Management in den letzten Wochen bewiesen, dass sie in Betriebsrats- und Gewerkschaftsfragen noch Nachholbedarf haben, insgesamt rechnen wir aber nicht damit, dass die Enercon-Führung das Betriebs­verfassungsgesetz einfach ignoriert. Wir gehen davon aus, dass das Management vor Ort zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Wahlvorstand, dem bald bestehenden Betriebsrat und der IG Metall finden wird, so wie es in § 2 Abs. 1 BetrVG vorgeschrieben ist.

 

 

5. Was können Beschäftige tun, wenn sie arbeitsrechtliche Probleme bekommen?

 

§ 20 BetrVG verbietet jede Behinderung der Betriebs­ratswahl. Weder der Wahlvorstand, noch die Kandidat/innen oder die Wähler/innen dürfen in den nächsten Wochen irgendwie behindert oder benachteiligt werden. Sollte es doch einmal zu Problemen kommen, können sich IG-Metall-Mitglieder in der nächsten Verwaltungsstelle kostenlos juristisch beraten und vertreten lassen.

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