Interview Daniel Weidmann–Einigungsstellenverfahren

Einigungsstellenverfahren?
Was ist das eigentlich?

 

Sehr geehrter Herr RA Weidmann,

In verschiedenen Enercon-Betrieben laufen zur Zeit Einigungsstellenverfahren.
Da stellt sich nun die Frage: 
Was genau verbirgt sich hinter dem Fachbegriff „Einigungsstelle“?

 

Die Einigungsstelle ist kein gerichtliches oder behördliches Verfahren, sondern eine Art innerbetriebliche Schlichtungsstelle für Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. Wenn es ihnen nicht gelingt, sich in einer Mitbestimmungsangelegenheit (siehe z.B. § 87 BetrVG) auf einen Kompromiss zu einigen, können beide Seiten die Bildung der Einigungsstelle verlangen.

 

Sie laden dann eine/n externe/n Vorsitzende/n und eine gleiche Anzahl von Beisitzer/innen auf Arbeitgeber- und auf Betriebsratsseite zu einem oder mehreren Einigungsstellensitzungsterminen im Betrieb ein und nehmen dort die gescheiterten Verhandlungen wieder auf.

 

Der/die Vorsitzende der Einigungsstelle fungiert während dieser Sitzungen dann zunächst nur als Moderator/in und Schlichter/in. Kommt es aber auch im Verlauf der Einigungsstellensitzungen nicht zu einer Einigung, dann kann die Einigungsstelle unter der Leitung des/der Vorsitzenden auch einen so genannten „Spruch“ fällen, also ein Machtwort sprechen. Dann gilt künftig dieser „Spruch“ als betriebliche Regelung.

 

Wieso hat die Gesetzgebung die Möglichkeit des Einigungsstellenverfahren vorgesehen?

 

Das Betriebsverfassungsgesetz besteht in vielen Angelegenheiten darauf, dass sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf eine bestimmte Vorgehensweise einigen. Zum Beispiel darf der Arbeitgeber nicht einfach Samstagsarbeit, Rufbereitschaft oder Überstunden anordnen, ohne sich zuvor mit dem Betriebsrat über die Einzelheiten geeinigt zu haben.
Da der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft vertritt, kann es bei solchen Fragen durchaus einmal vorkommen, dass es zu keiner Einigung kommt – zum Beispiel weil die Belegschaft seltener am Samstag arbeiten oder weniger Überstunden machen will, als es der Arbeitgeber gerne hätte. Wenn der Arbeitgeber hier nicht zu einem Kompromiss bereit ist, muss er die Einigungsstelle anrufen, damit sie eine Einigung herbeiführt oder einen Spruch fällt. Eine einseitige Arbeitgeberentscheidung ohne Einigung mit dem Betriebsrat bzw. ohne Spruch der Einigungsstelle ist in Mitbestimmungsangelegenheiten gesetzlich verboten.

 

Was haben die Betriebsparteien, also der Arbeitgeber und der Betriebsrat davon?

 

Dass es immer vorwärts geht. Da beide Seiten in Mitbestimmungsangelegenheiten auf einander angewiesen sind, wäre es fatal, wenn eine Seite die Anliegen der anderen Seite einfach „aussitzen“ könnte. Da sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Möglichkeit haben, die Einigungsstelle anzurufen, ist so eine Blockadehaltung nicht möglich. Wenn zum Beispiel der Betriebsrat gegen den Willen des Arbeitgebers eine neue Regelung zum Gesundheitsschutz einführen will, dann kann der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen, wenn es trotz einiger Verhandlungsversuche nicht zu einem Ergebnis kommt.

 

daniel_weidmann

Daniel Weidmann ist Anwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei dka Rechtsanwälte | Fachanwälte in Berlin

 

 

 

Bedeutet das Anrufen einer Einigungsstelle nicht zusätzliche Konfrontation, wenn es einen Konflikt mit dem Arbeitgeber gibt?

 

Im Gegenteil. Wenn die Einigungsstelle angerufen wird, dann ist der Konflikt ja schon da. Sie dient dazu, den Knoten, der sich bei der Verhandlung gebildet hat, wieder zu lösen und auf eine gütliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hinzuwirken. In der Praxis gelingt das auch. Nur die wenigsten Einigungsstellenverfahren enden mit einem Spruch. In den allermeisten Fällen einigen sich die Betriebsparteien mit Hilfe des/der Vorsitzenden auf einen Kompromiss, mit dem beide Seiten gut leben können. Die Einigungsstelle dient also eigentlich eher der Deeskalation.

 

Ist somit das Anrufen einer Einigungsstelle eine durchaus übliche Verfahrensweise auch bei anderen Betrieben?

 

Ja. Einigungsstellen verursachen zwar zusätzliche Kosten, für die gute Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind sie aber unerlässlich. Da es auch in anderen Unternehmen nun einmal immer wieder zu Konflikten zwischen den Interessen der Arbeitgeberseite (z.B. nach möglichst flexibler Ausnutzung der ganzen Kalenderwoche für die Arbeit) und den Interessen der Belegschaft (z.B. nach planbarer Freizeit am Feierabend und am Wochenende) kommt, fällt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat auch anderswo nicht immer leicht.
Daher gibt es auch in anderen deutschen Industriebetrieben immer wieder Einigungsstellenverfahren. Manche Unternehmen haben sogar so genannte „ständige Einigungsstellen“ gebildet, um die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu verbessern.

 

Herr RA Weidmann

Vielen Dank für das Gespräch!

 

 

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