Wie ein Wirtschaftsausschuss helfen kann!

Wie ein Wirtschaftsausschuss helfen kann!

Da das Thema Betriebsänderung (bzw. Ausgliederung) bei den Enercon Service GmbH gerade ein wichtiges Thema ist, haben wir die IG Metall-Juristin Isaf Gün gefragt, was ein BR da machen kann und warum ein Wirtschafts­ausschuss hilft.

Der Arbeitgeber plant eine Betriebsänderung. Was ist hierbei zu beachten, insbesondere welche Schritte muss der Betriebsrat als erstes gehen?
Die erste Aufgabe des Betriebsrats besteht darin, die notwendigen Informationen einzufordern. Die Herausgabe der erforderlichen Informationen kann am besten über den Wirtschaftsausschuss erlangt werden. Die Bildung eines Wirtschaftsausschusses kann deshalb ein erster Schritt sein, sofern noch keiner existiert.

 

guen, isaf (01279355)

Die IG Metall-Juristin Isaf Gün

 

Du sagst, ein erster Schritt ist die Benennung eines Wirtschafts­ausschusses, sofern noch keiner existiert. In Betrieben mit über 100 Beschäftigten ist er ja Pflicht, oder?
Ja, in sämtlichen Unternehmen, die mehr als 100 Arbeitnehmer ständig beschäftigen, ist zwingend ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 BetrVG).

 

Ist die Benennung eines Wirtschaftsausschusses an eine Frist gebunden? Oder kann ich zu jederzeit einen Wirtschaftsausschuss wählen?
Im Gesetz steht keine Frist. Am besten sollte dies auf die Tagesordnung der Betriebsratssitzung nach der konstituierenden BR-Sitzung gesetzt werden. Unterlässt der BR einen WA zu bilden, so kann unter Umständen von einer groben Pflichtverletzung gem. § 23 BetrVG ausgegangen werden.

 

Was hat der Wirtschaftsausschuss für Befugnisse, bzw. was hat er für Rechte und wie wichtig ist ein Wirtschaftsausschuss für einen Betriebsrat bei einer Betriebsänderung und was ist eigentlich der Unterschied zwischen dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss?
Der Wirtschaftsausschuss ist kein Mitbestimmungsorgan, sondern ein gesetzlich besonders geregelter Ausschuss des Betriebsrats, dem eine Reihe von Aufgaben zukommen:

 

  • Er hat ein umfassendes Informationsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
  • Er hat wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten.
  • Er hat eine umfassende Unterrichtungspflicht gegenüber dem Betriebsrat hinsichtlich aller Beratungen und der dabei erhaltenen Auskünfte.
  • Er ist insoweit ein Hilfsorgan des Betriebsrates.

 

Im Unterschied zum Betriebsrat, dem Informationsrechte nur dann zustehen, wenn auch seine Beteiligungsrechte berührt sind bzw. sein können, sind die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses davon völlig unabhängig. Insofern sind die Informationsrechte des Wirtschaftsausschusses weitergehend und können – oft in der Planungsphase – auch frühzeitiger geltend gemacht werden.
So ist z.B. der Betriebsrat bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG zu unterrichten, wenn der Unternehmer den Plan fassen will. Der WA ist allerdings schon in früheren Stadium zu unterrichten, wenn nämlich überhaupt eine diesbezügliche Planung eingeleitet wird, d.h. also bevor entsprechende Planungsaufträge beispielsweise an Externe erteilt werden.

 

Welche Empfehlung gibst du den Betriebsräten im Umgang mit dem Wirtschaftsausschuss?
Der Wirtschaftsausschuss sollte als Gremium zur Informationsbeschaffung für eigene betriebswirtschaftliche Vorschläge des Betriebsrates genutzt werden. Denn nur
so kann im Zusammenspiel mit den Beteiligungsrechten des Betriebsrats die Arbeit im und mit dem Wirtschafts­ausschuss ein effektiver Beitrag für eine Strategie zugunsten der Beschäftigten sein. Dazu bedarf es Konzepte und Vorgehensweisen mit dem Ziel, auf Unternehmensebene ein wirksames Informations- und Berichtssystem zu installieren.

 

Vielen Dank für das Interview.