Wahlen im Betrieb vorbereiten und durchführen: So geht das!

Wahlen im Betrieb vorbereiten und durchführen: So geht das!

Alle vier Jahre von März bis Mai finden Betriebs­ratswahlen statt. In Unternehmen, die noch keinen Betriebsrat haben, kann jederzeit eine Betriebsratswahl eingeleitet werden. Wir listen auf, was es bei Betriebsratswahlen zu beachten gilt, damit diese korrekt vorbereitet und durchgeführt werden können.

 

Wann wird gewählt?
Betriebsräte werden alle vier Jahre im gleichen Zeitraum – von März bis Mai – gewählt. Die Wahlen finden während der Arbeits­zeit statt. Wenn im Betrieb noch keine Interessen­vertretung besteht, kann jeder­zeit eine Wahl durch­geführt werden.

 

In welchen Betrieben kann gewählt werden?
In allen Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeit­nehmern.

 

Wer organisiert eine Betriebsratswahl? 
In Betrieben mit Betriebsrat bestellt der amtierende Betriebsrat zehn Wochen vor Ende seiner Amtszeit – die Amtszeit dauert in der Regel vier Jahre – einen Wahlvorstand. Dieser veröffentlicht die Wählerlisten und das Wahlausschreiben mit allen notwendigen Informationen und kümmert sich im weiteren um alle notwendigen Schritte zur Durchführung der Wahl.

 

In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Initiative zur Wahl einer Interessensvertretung von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft – das heißt mindestens ein Beschäftigter ist Mitglied der Gewerkschaft ausgehen. Oder mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigten laden zu einer ersten Wahlversammlung ein.

 

Welche Fristen gibt es für die Wahl?

  • Zehn Wochen vor dem Wahltermin: Bestellung eines Wahlvorstandes;
  • Sechs Wochen vor dem Wahltermin: Veröffentlichung der Wählerlisten und des Wahlausschreibens mit allen wichtigen Informationen zur Wahl;
  • Zwei Wochen nach Veröffentlichung der Wählerlisten können Einsprüche erhoben werden;
  • Eine Woche vor der Wahl: Bekanntgabe der Wahlvorschläge;
  • Unmittelbar nach der Wahl: Auszählung der Stimmen und Bekanntgabe der gewählten Kandidaten durch Aushang;
  • Spätestens eine Woche nach der Wahl: Konstituierende Sitzung des Betriebsrates.

Wie viele Mitglieder hat der Betriebsrat?
Das hängt von der Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeit­­nehmer ab. In jedem Fall haben Betriebs­­räte eine ungerade Zahl an Mitgliedern.

 

Das Betriebs­­verfassungs­­gesetz schreibt eine Staffelung wie folgt vor:

  • 5 bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer: Eine Person
  • 21 bis 50 wahlberechtigte Arbeitnehmern: Drei Personen
  • 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer: Fünf Personen
  • 101 bis 200 Arbeitnehmer: Sieben Personen
  • 201 bis 400 Arbeitnehmer: Neun Personen

Was ist das vereinfachte Wahl­verfahren?
In Betrieben mit höchstens 50 Beschäftigten kann das vereinfachte Wahl­­verfahren mit kürzeren Fristen angewendet werden. In Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten kann dieses Wahl­verfahren einvernehmlich zwischen Arbeit­geber und Wahl­vorstand vereinbart und durch­geführt werden.

 

Es sieht folgenden Ablauf vor: Wenn es im Betrieb noch keinen Betriebsrat gibt, wird in einer ersten Wahl­versammlung der Wahl­vorstand gewählt, eine Wähler­liste erstellt, die Wahl ausgeschrieben sowie Wahl­vorschläge gesammelt. Bei einer zweiten Wahl­versammlung sieben Tage später wird der Betriebsrat in geheimer Wahl gewählt.

 

Wenn es bereits einen Betriebs­rat gibt, der den Wahl­vorstand bestellt, entfällt beim verein­fachten Wahl­verfahren die erste Wahl­versammlung. Es wird dann das verein­fachte einstufige Ver­fahren durch­geführt, bei dem in einer Wahl­versammlung der Betriebs­rat in geheimer Wahl gewählt wird.

 

Wer ist wahlberechtigt?
Wählen dürfen alle Arbeit­nehmer, die zum Zeit­punkt der Wahl das 18. Lebens­jahr vollendet haben. Auch Arbeit­nehmer in Eltern­zeit, Aushilfs­kräfte oder geringfügig Beschäftigte sind wahlberechtigt. Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt waren oder bei denen absehbar ist, dass sie länger als drei Monate eingesetzt werden sollen, dürfen auch wählen. Ausgenommen vom aktiven Wahlrecht sind leitende Angestellte.

 

Welche Aufgabe hat der Wahlvorstand?
Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass die Wahl ordnungsgemäß abläuft. Dazu gehört:

  • Erstellung der Liste aller Wahlberechtigten,
  • Ausschreibung der Wahl mit Angabe von Ort und Zeitpunkt von Wahl und Auszählung,
  • Bekanntgabe der Wahlvorschläge und der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder,
  • Information aller Wahlberechtigten – auch der nicht deutsch Sprechenden – über die Wahl.
  • Prüfen der Einsprüche gegen die Wählerliste und gegen Wahlvorschläge,
  • Beaufsichtigen der Wahl und Auszählung der Stimmen,
  • Bekanntgabe des Wahlergebnisses.

 

Die letzte Amtshandlung des Wahl­vorstandes ist es, zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats einzuladen und diese Sitzung dann bis zur Wahl des Betriebsratsvorsitzenden zu leiten.

 

Kann die Stimme auch per Briefwahl abgegeben werden?
Beschäftigte, die am Wahltag nicht im Betrieb sind, können Briefwahl beantragen. Der Wahlvorstand stellt die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Der Wähler muss dafür sorgen, dass der Wahlvorstand den Wahlbrief vor der Schließung des Wahllokals bekommt. Die Briefwahl ist auch im vereinfachten Verfahren möglich. In diesem Fall muss der Wahlvorstand spätestens drei Tage vor der Wahlversammlung über den Wunsch nach Abgabe Der Stimme per Briefwahl informiert werden. Die Stimme kann dann auch nachträglich abgegeben werden.

 

Wer bezahlt?
„Die Kosten der Betriebsratswahl trägt der Arbeitgeber“ steht im Betriebsverfassungsgesetz. Das heißt, dass alle im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl anfallenden notwendigen sachlichen Kosten aber auch die persönlichen Kosten der Mitglieder des Wahlvorstands vom Arbeitgeber übernommen werden müssen.

 

Konkret sind das Kosten für die Beschaffung von Wähler­listen, Stimm­zetteln, Wahl­urnen und Wahl­kabinen oder Fahrt­kosten, etwa für den Trans­port von Materialien zu entfernt liegenden Betriebsteilen. Persönliche Kosten des Wahlvorstandes sind Ausgaben für einschlägige Gesetzestexte, Kommentierungen und Wahlmappen und Kosten für die Schulung der Mitglieder des Wahlvorstands inklusive der Fahrt- und Hotelkosten. Der Wahl­vorstand übt sein Amt während der Arbeits­zeit aus und wird dafür bei vollen Bezügen freigestellt.

 

Wer genießt besonderen Kündigungsschutz?
Im Zusammen­hang mit der Betriebs­ratswahl genießen bestimmte Arbeit­nehmer einen besonderen Kündigungs­schutz.

 

Es sind dies diejenigen, die die Wahl eines Betriebs­rats initiieren und etwa durch Aushang zu einer Wahl­versammlung einladen. Sie sind vom Zeit­punkt der Einladung bis zum Zeit­punkt der Bekannt­gabe des Wahl­ergebnisses nicht ordentlich kündbar. Aber: Der besondere Kündigungs­schutz gilt nur für drei Einladende – das sind in der Regel die ersten drei, die die Einladung zur Betriebs- bzw. Wahl­versammlung unterschreiben.

 

Besonderen Kündigungs­schutz genießen die Mitglieder des Wahl­vorstandes. Bei ihnen greift nach Abschluss der Wahl ein sechs Monate dauernder nach­wirkender Kündigungs­schutz. Von der ordentlichen Kündigung aus­geschlossen sind Kandidaten für den Betriebs­rat. Auch sie genießen nach der Wahl einen sechs Monate nach­wirkenden Kündigungs­schutz. In den Betriebs­rat gewählte Arbeit­nehmer genießen während ihrer gesamten Amts­zeit und ein Jahr darüber hinaus Kündigungs­schutz.